Was, wenn Konflikte grundsätzlich nicht versöhnt, sondern nur in ein gemeinsames Maß gezwungen werden? Der moderne Rechtsstaat erscheint gern als neutrale Instanz der Vermittlung. Doch vielleicht besteht seine eigentliche Leistung nicht in der Lösung von Konflikten, sondern in der gewaltsamen nomothetischen Durchsetzung eines Feldes, wo die Kommensurabilität disparaten Kräften erst möglich gemacht wird und der immer schwelende Krieg nur verlagert wird. Konflikte erscheinen nicht deshalb regulierbar, weil sie von sich aus in einem gemeinsamen Raum der möglichen Verständigung stehen, sondern weil eine nomothetische Instanz die Macht besitzt, sie umzuformen und in einen solchen Raum gewaltsam zu erzwingen.
1. In einem effektiv nomothetisch geeinten Feld gibt es, so lautet zumindest die Grundannahme der modernen politischen und rechtlichen Ordnung, Regulierungsinstrumente, um Konflikte zwischen Parteien zu entschärfen. Wo unterschiedliche Positionen aufeinanderstoßen, wo vermeintlich Unvereinbares zusammentrifft, wo Interessen unterschiedlicher Akteure miteinander in Konflikt geraten, dort soll reguliert, vermittelt, abgewogen, harmonisiert werden. Die dabei stillschweigend vorausgesetzte Annahme lautet, dass es möglich ist, schonend und gewaltfrei alle unterschiedlichen, aufeinandertreffenden Kräfte im Namen einer waltenden Gerechtigkeit zu versöhnen. Dies aber nur deshalb, weil sie als Momente eines gemeinsamen Raums der Verständigung gedacht werden, innerhalb dessen ihre grundsätzliche Kommensurabilität bereits vorausgesetzt ist.
2. Gerade darin erkennt man in ihren charakteristischen Konturen die großen säkularen Theorien der Moderne wieder: in dialektischen Modellen, in Gerechtigkeitstheorien, in diskursiven und handlungskommunikativen Rationalitätsmodellen, die eine friedfertige Regelung der innerstaatlichen Angelegenheiten möglich machen sollen. Sie alle wohnen noch immer jenem altertümlichen Geflecht inne, das seit Platon die abendländische Metaphysik trägt: der Annahme nämlich, dass Gegensätze im Grunde auf einen gemeinsamen Maßstab hin geöffnet sind, dass sie sich rational vermitteln lassen, weil sie in einem gemeinsamen logischen Raum stehen, der sie alle eint und in dessen Schoß eine grundsätzliche friedliche Versöhnung möglich ist. Sie leben von der unausgesprochenen und meist unthematisierten Grundannahme der Versöhnungsfähigkeit und letztlich Kommensurabilität und Sinnhaftigkeit aller politischen Kräfte.
3. Diese Grundannahme ist sehr mächtig, reicht sehr weit zurück und bildet möglicherweise eine der grundlegenden Strukturen des abendländischen Denkens seit Platon. Aber sie ist nicht schon deshalb selbstverständlich. Denn sie setzt bereits voraus, was erst zu beweisen wäre: dass es überhaupt ein gemeinsames Maß gibt; dass die konfligierenden Pole nicht nur faktisch aufeinandertreffen, sondern ontologisch schon einer gemeinsamen Ordnung angehören; dass zwischen ihnen nicht bloß Gewalt, sondern ein tieferer Sinnzusammenhang waltet. Genau darin liegt der Restzauber der Dialektik. Sie denkt Konflikt niemals aus der Unvereinbarkeit und der Fragmentierung heraus, sondern immer schon im Horizont einer möglichen Aufhebung der Unterschiede. Und auch dort, wo sie den Widerspruch und den Widerstreit ernstnimmt, bleibt sie dem Gedanken verpflichtet, dass ein Drittes ihn umfassen und vermitteln könne, dass es möglich sei, widerstrebende Kräfte in eine gemeinsame Form aufzuheben, die sie alle in einer neuen Qualität gleichzeitig erhöht und erhält.
4. Man kann Interaktionen von Kräften aber auch anders denken. Nicht als Vorgänge innerhalb eines schon gegebenen Geflechts der Zusammengehörigkeit, sondern als Begegnungen zwischen heterogenen und zumindest partiell inkommensurablen Welten, die unter keinen gemeinsamen Maßstab unterzubringen sind. Dann ist das Gemeinsame nicht Ursprung, sondern Effekt. Aus dem Zusammentreffen resultiert nicht das Aufheben der Parteien in einer höheren Entwicklungsstufe des Geistes, nicht das Auflösen der Konflikte unter Rekurs auf ein gemeinsames Drittes, nicht das Auffinden einer Gemeinsamkeit, nicht das Lösen im Lichte einer wahrhaften Gerechtigkeit. Aus dem Zusammentreffen von Inkompatibilitäten innerhalb eines nomothetisch geregelten Raumes, wie der Staat einer ist, resultiert vielmehr eine Befriedung erst durch die gewaltsame Erzeugung eines Feldes, innerhalb dessen überhaupt verglichen, entschieden und geordnet werden kann. Ich nenne dies Zwangskommensurabilität.
5. Zwangskommensurabilität bezeichnet also das Aufzwingen eines gemeinsamen Maßes dort, wo ein solches Maß nicht gegeben ist. Sie ist die Erzwingung eines normativen Rahmens, in dem Unvereinbares so behandelt wird, als wäre es vergleichbar. Dieses Erzwingen geschieht, weil eine bestimmte nomothetische Instanz eine Durchsetzungsmacht hat. Der gemeinsame Nenner, auf dessen Grund das geschieht, ist dann kein entdeckter Seinsgrund, sondern das Resultat einer Setzung. Keine Offenbarung der Gerechtigkeit, sondern die Formatierung eines Feldes. Keine Metaebene jenseits des Konflikts, sondern ein Machtakt innerhalb des Konfliktfeldes. Nicht das friedliche Auffinden von Gemeinsamkeiten oder Schnittmengen, sondern die Durchsetzung einer immer provisorischen, kontingenten und fragilen Ordnung. Eine Ordnung, die nicht aus rationalen Ordnungsprinzipien entstanden ist und als solche auch nicht begründet, sondern gesetzt, gestiftet wurde, und das lediglich als vorübergehende Stabilisierung der einwirkenden Kräfte.
6. Diesen Zusammenhang kann man sehr gut anhand eines Beispiels erläutern. Im deutschen Verfassungsrecht existiert als Rechtsbegriff das Prinzip der praktischen Konkordanz. Wenn gleichrangige Verfassungsnormen sich als unvereinbar zeigen und insofern zu kollidieren scheinen, ist es notwendig, einen “schonenden” Ausgleich zu finden. Der konkrete Fall tritt ein, wenn Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger aufeinanderstoßen. Man nennt dies eine Kollision, weil diese Grundrechte im konkreten Fall nicht widerspruchsfrei zugleich verwirklicht werden können. Dann muss eine Güterabwägung im Einzelfall erfolgen. Weil die Normen oder Rechte gleichwertig und gleichrangig sind, kann die Lösung nicht in einer Hierarchisierung oder in einer Verdrängung einer unterlegenen Position bestehen. Der schonende Ausgleich entsprechend dem Grundsatz praktischer Konkordanz besteht darin, eine Lösung zu bemühen, bei der jedes der kollidierenden Grundrechte zu möglichst optimaler Geltung und Wirksamkeit gelangen kann, ohne dass die Geltung des einen Rechts die Abschaffung oder Aufhebung des anderen Grundrechts mit sich bringt.
7. Natürlich sind auch diese kollidierenden Grundrechte als solche ein durch Gesetzeskraft verankerter und etablierter Gründungsmythos und als solche auch eine nomothetische Fiktionalität. Nichtsdestotrotz sind diese in ihrer fundierenden Faktizität als Prinzipien nicht in Frage zu stellen. Wie die aristotelischen Prinzipien des Seins, befinden sich die Grundrechte gleichzeitig innerhalb und auch in der Schwebe außerhalb des begründeten Feldes der Kommensurabilität, von wo aus sie gleichzeitig eine kohäsive Wirkung ausüben. Um diese verfassungsmäßigen Rechte mit Ewigkeitsgarantie aufzuheben, müsste man sich außerhalb des nomothetisch eröffneten Rahmens bewegen können. Die Aufhebung käme einem Ausnahmezustand gleich: die Gesetzeskraft würde ausgesetzt, aufgehoben, suspendiert, um dann wiederhergestellt oder neu begründet zu werden.
8. Konflikt wird zu Dissens, wenn das staatliche Gewaltmonopol die Kommensurabilität des Heteroklischen erzwingt. Wo ein gemeinsamer staatlicher Nomos ein gemeinsames Maß vorschreibt und so den Konflikt auf eine andere Ebene verschiebt, indem er eine gewaltsam oktroyierte Kommensurabilität erzwingt und durchsetzt, entsteht die Illusion einer friedlichen Versöhnung. Wenn Grundrechte bzw. durch Grundrechte garantierte Ansprüche einzelner aufeinanderstoßen, nivelliert die Macht des Staates zwar den Konflikt, aber nicht, indem der Staat Frieden als Einigung schafft, sondern indem er seine Macht durchsetzt. Dabei geht es aber um einen rein machtpolitischen Kräfteausgleich. Die sogenannte praktische Konkordanz ist keine Versöhnung, sondern eine erzwungene Kommensurabilität, eine Zwangskommensurabilität. Die praktische Konkordanz erscheint zwar als milder Rechtsmechanismus zur „Schonung“ konfligierender Grundrechte, ist aber faktisch ein staatlich erzwungener Homogenisierungsakt, der den Konflikt nicht aufhebt, sondern verschiebt und umschreibt unter den Bedingungen des Gewaltmonopols. Der normative Schein der Ausgewogenheit ist eine Stabilisierungsoperation, die den wahren ontologischen Konflikt zwischen unvereinbaren Fragmenten verdeckt, verschiebt, umschreibt, aber nicht löst.
9. Was als gerechter Ausgleich erscheint, ist in Wahrheit ein transkriptioneller Akt: Der Staat übersetzt unvereinbare Welten in ein kommensurables Normgefüge, indem er seine Macht als synthetisierende Instanz setzt. Dabei wird nicht Frieden geschaffen, sondern der Kriegszustand der Unvereinbarkeit wird defundiert und ins vorerst Unsichtbare verlagert. Die entstehende „Ordnung“ ist kein Ausdruck von Verständigung und dauerhaftem Frieden, sondern ein Ausdruck von machtbasierter Simulation von Verständigung. Der Krieg lauert immer schwelend im Untergrund.
10. Somit kommt zum Vorschein bezüglich Grundrechte eine viel elementarere Eigenschaft der Rechtsprechung als vermeintlich konfliktlösender Mechanismus. Der moderne liberale Staat gibt vor, zwischen Identitäten zu vermitteln, tatsächlich aber nur die Simulation der Kommensurabilität dieser Identitäten aufzwingt. Er agiert somit nicht als abgehobene, vermittelnde Instanz, sondern als nomothetische kriegsführende Partei innerhalb der gesamten Kräftekonstellation. Der Staat als rahmensetzende Instanz zwingt eine Kommensurabilität auf, die auf Gewalt beruht, nicht auf Vermittlung.
11. Die praktische Konkordanz der Grundrechte ist ein Symbol für eine allgemeinere Verwaltungsform des dissimulierten inneren Krieges. Die gezogene Grenze des liminären Krieges ist nicht nur die territoriale Grenze der jeweiligen Staatsmacht. Sie war früher nur die markanteste der Linien. Die Grenze des liminären Krieges zieht sich überall durch Körper, durch Figurationen, durch Diskurse.
12. Die praktische Konkordanz als Einzelfall der Rechtsprechung ist ein Akt der Machtausübung des Staates, der nicht der Versöhnung dient, sondern der Formatierung. Der Staat simuliert Verständigung, indem er Konflikte durch Erzwingen der Kommensurabilität aufschiebt und durch das Gewaltmonopol verdrängt. Dabei wird aber nichts gelöst, versöhnt oder dialektisch aufgehoben. Dabei werden unversöhnliche Kräfte durch eine mächtigere Kräftebündelung umgeformt. Die durch den Staat aufgezwungene Kommensurabilität ist kein Raum des Gemeinsamen, sondern eine staatlich oktroyierte Syntax, die staatspolitische Simulation des universalen Geflechts.
13. Wie in der “Praktischen Konkordanz”, so verwandelt die Rechtsprechung reale Konflikte nicht in Verständigungen oder Versöhnungen, schiebt vielmehr diese Konflikte in eine staatlich erzwungene Kommensurabilität. Das Gewaltmonopol verschiebt die Auseinandersetzung in ein normatives Raster. Der Rausch des Krieges bleibt hörbar, wird aber semantisch nivelliert und machtpolitisch gedämpft. Ein friedlicher Ausgleich ist ein liberal-rechtlicher Ausgleichsmythos. Die Durchsetzung der nomothetischen Ordnung des Staates bedeutet den Sieg einer bestimmten Kräftebündelung und gleichzeitig eine symbolische Maskierung eines ausgetragenen Kampfes.
14. Der Staat beendet den Krieg nicht, sondern formatiert symbolisch den simulierten Raum einer Versöhnung von an sich unzurückführbarer, irreduzibler, unvereinbarer, aber sich immer verändernder Spaltungen. Der Staat beendet den Krieg nicht, denn die im Feld innewohnenden Kräfte führen den Krieg unvermindert weiter, auch um den Staat als wichtigstes Instrument der Durchsetzung und als Verwirklichung der Gesetzeskraft. Unter der Oberfläche rechtlicher Ausgleichsmechanik findet eine fortgesetzte und stetige innere Kriegsführung.
15. Die Konfliktlösung der praktischen Konkordanz, wie die Konfliktlösung durch sonstige Rechtsprechung, ist nicht bloß ein der Versöhnung oder dem Ausgleich dienender juristischer Mechanismus, sondern die unmittelbare Manifestation eines tieferliegenden Machteingriffs ins Feld der Differenz. Die vermeintliche Vermittlung beruht auf struktureller Gewalt. Somit verschiebt sich die praktische Konkordanz aus dem scheinfriedlichen juristischen Kontext in eine feldtheoretische Kriegsontologie. Der Staat als Machtbündel erzwingt eine formale Ordnung, die keine reale Einigung herstellt, sondern Konflikte in symbolisch-normative Strukturen übersetzt. Rechtsstaatlichkeit ist demnach keine neutrale Vermittlung von grundsätzlich vereinbarbaren Positionen, Ansprüchen oder Kräften, sondern eine wirksame Form der institutionalisierten, konsolidierten, verhüllten, aber immer noch intrinsisch verschiebbaren und fragmentierten Machtverteilung. Der als vorübergehend konsolidiertes Kräftebündel agierende Staat ist keine übergeordnete Instanz, sondern ein kraft Konsolidierung besonders stabiler und wirkungsmächtiger Akteur im Kräftefeld.
16. Der Begriff Kommensurabilität, im üblichen Sinne, bedeutet schlicht, dass zwei oder mehr Gedanken, Werte, Prinzipien oder Rechte mit einem gemeinsamen Maßstab vergleichbar sind. Das impliziert, dass es über diese Elemente hinaus eine Instanz gibt, die sie umschließt oder in die sie auf irgendeine Art partizipieren, und die es somit ermöglicht, sie alle anhand dieser Instanz zusammen zu “messen”. In der Rechtswissenschaft würde das bedeuten, bezogen auf das Prinzip der praktischen Konkordanz, dass kollidierende Grundrechte (z. B. Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht) in einer Weise miteinander verglichen werden können, die eine rationale Entscheidung ermöglicht. Wenn wir aber den Begriff Zwangskommensurabilität hier benutzen, dann suggerieren wir, dass die Kommensurabilität bzw. Vergleichbarkeit der Grundrechte nicht aus einer inhärenten Gemeinsamkeit resultiert, dass diese gemeinsame Instanz nicht ohne weiteres schon da ist. Es geht nicht um die Verwirklichung oder Anwendung einer schon im Geflecht waltenden Gerechtigkeit. Die Kommensurabilität wird dann durch eine staatliche oder gerichtliche Entscheidung „erzwungen“. Das Gericht legt somit gewaltsam einen Maßstab fest, um an sich unvereinbare und inkommensurable Grundrechte bzw. private Interessen zu “harmonisieren”, auch wenn diese von sich aus radikal unterschiedlicher und unvereinbarer Natur sind.
17. Die Annahme der Vergleichbarkeit, der Harmonisierbarkeit der Grundrechte, die somit auch „kommensurabel“ sind; die Annahme, dass sie alle unter der geflechtartigen, alles umfassenden Gerechtigkeit subsumiert werden können, ist eine normative Annahme. Die praktische Konkordanz geht davon aus, dass alle Grundrechte prinzipiell nicht nur gleichrangig sind, sondern auch in einem harmonischen Verhältnis zueinander im Schoß der Gerechtigkeit stehen können oder gar müssen. Dies ist eine normative Vorstellung, die nicht der pluralen Realität der miteinander in Konflikt stehenden Kräfte entspricht. Die Zwangskommensurabilität ist unvermeidlich in einem Rechtsstaat, denn die Kohärenz muss innerhalb seiner Konstruktion herrschen und Konflikte zwischen Grundrechten müssen gelöst werden. Das Erzwingen der „Kommensurabilität“ ist also ein pragmatisches Werkzeug, um Koexistenz zu ermöglichen, und die prinzipielle Kommensurabilität ist eine nomothetische Fiktion.
18. Die Zwangskommensurabilität ist somit ein pragmatisches Instrument, das den grundsätzlichen Charakter der staatlichen Macht, den metaphysischen/mythischen nomothetischen Grund der Autorität des Staates klar offenbart. Die auch in den sonstigen Gerichtsurteilen erzwungene Kommensurabilität ist nicht weniger eine Zwangskommensurabilität, nicht einvernehmlich, sondern immer die Ausübung von Gewalt. Gerichtliche Urteile sind keine Wahrheitsinstanzen, sondern Operationen der formalen Gewalt, die eben durch ihr machtausübendes Handeln Zwangskommensurabilität herstellen. Wo staatliche Institutionen vorgeben, unparteiisch zwischen partikularen Interessen zu vermitteln, üben sie in Wirklichkeit eine maskierte Form von umformender Gewalt.
19. Die Anerkennung eines Urteils ist keine moralische Unterwerfung unter eine Rechtsprechung, die sich zumindest als Praxis eines universalen und objektiven Rechts versteht, sondern die pragmatische Kapitulation des Unterlegenen im Kräftefeld. Die unterlegene Seite fügt sich dem Urteil nicht als Anerkennung der gesprochenen Gerechtigkeit, sondern, in Form von Unterwerfung, als Anerkennung der Unterlegenheit des eigenen Vermögens und der eigenen Machtlosigkeit.
20. Der Staat in diesem Sinne suspendiert den Krieg nicht, sondern verlagert und verschleiert ihn. Insofern sind Gerechtigkeitskanons auch nicht aus der Transzendenz gewonnen, sondern aus historischen Kristallisationen von Kraftverhältnissen. Und diese können sich ändern, können umschlagen, können verworfen oder ignoriert werden, wenn die zugrunde operierenden Kräfte in der Distribution von Macht oder in der Individuierung/Agentenkonsolidierung sich verändert haben. Und auch supranationale Institutionen als Regelwerke sind nicht die Errungenschaft eines Ideals, einer in der Geschichte sich entfaltenden Idee oder Schritte einer globalen Entwicklung auf ein Telos hin, sei es der ewige Frieden, das Gute, die Gerechtigkeit oder was auch immer. Sie sind ein vorübergehendes, mehr oder weniger stabiles und institutionalisiertes Gleichgewicht, das sich jederzeit verändern kann und ganz sicher verändern wird. So wie die Subjekte relativ stabile Formen in epistemischen Gravitationsfeldern und Machtstrukturen sind, so sind die Nationalstaaten auch relativ stabile Gebilde, wenn auch sicher keine unveränderlichen Wesen. Ihre Stabilität ist aber gegeben und die Nationen haben sich als säkulare Quelle der Stabilität längst bewährt. Sie sind auch Resultat emergenter Stabilisierungsprozesse, die sich aus der Konfrontation diaphorischer Kräfte ergeben haben.
Der vorliegende Text ist ein Ausgriff aus meinem entstehenden Buchprojekt mit dem Arbeitstitel Der Krieg als Urgrund, eine Untersuchung zur Ontologie des Konflikts. Darin wird der Krieg als formgebendes Grundverhältnis von Geschichte, Ordnung und Weltöffnung begriffen.
